Standard 11.04.2008: Familienleben geht vor, sagen Verfassungsrichter.

Es ist erfreulich, wenn im Fremdenrecht Menschenrechte, wie das Recht auf Achtung des Familienlebens, doch – wenn auch mit behördlichem Widerstand – dank höchstgericht- licher Erkenntnisse praktische Geltung erlangen. Für Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi ist sein Beruf auch Berufung – in diesem Fall die Vertretung der Familie R.

Robabeh R., iranische Staatsbürgerin mit Wohnort Wien, hat drei Kinder. Die beiden älteren haben hier den Kindergarten besucht und gehen derzeit hier in die Schule. Auch ihr Ehe- mann, ebenfalls Iraner, lebt und arbeitet in Wien: Frau R. hat ihn hier 1994 kennengelernt und ist seither mit ihm verheiratet. Doch um klarzustellen, dass die heute 33-Jährige nach all den Jahren aus Österreich nicht so einfach ausgewiesen werden kann, musste ihr Fall von ihren Anwälten Mag. Andreas Lepschi und Mag. Josef Phillip Bischof bis zum Verfassungsgerichsthof getragen werden.

Frau R., deren Fall auch von Volksanwältin Terezija Stoisits aufgegriffen wurde, darf in Österreich bleiben, da ein Verlassen des Landes mit einer menschenrechtswidrigen Trennung verbunden wäre, entschied das Höchstgericht. Auch die von den Behörden ins Treffen geführte “Gefährdung der öffentlichen Sicherheit” durch den illegalen Aufenthalt der R.s wiege das Familien-Argument nicht auf.

Der Spruch wurde am Freitag veröffentlicht, zusammen mit weiteren VfGH-Entscheidungen, die ebenfalls Ausweisungen langjährig im Land lebender Fremder außer Kraft setzen: eine Premiere, weil das Höchstgericht erstmals jene Bleiberechts-Kriterienliste, die es ver- gangenen Herbst veröffentlicht hat, im Sinne von Beschwerdeführern angewendet hat.