Das AsylG regelt die Voraussetzungen zur Gewährung von internationalem Schutz: Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Status-Richtlinie (Qualifikations-Richtlinie) oder Gewährung von subsidiärem Schutz (Refoulementschutz).

Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nur im Inland vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) gestellt werden, anschließend ist er persönlich bei einer der Erstaufnahmestellen des Bundesasylamtes einzubringen. Nach Antragsstellung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, ob Österreich für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn über einen Asylantrag bereits rechtskräftig ent-
schieden wurde und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht änderte, einem anderen Staat (EU-Mitglieds-
staaten, Schweiz, Norwegen, Island) aufgrund der Dublin-Verordnung die inhaltliche Prüfung obliegt oder der Asyl-
werber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann.

Ist Österreich zuständig, so wird inhaltlich geprüft, ob Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen (Furcht vor Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ist diese Furcht vor Verfolgung glaubhaft und liegen keine Asylausschlussgründe der Flüchtlings-
konvention (z.B. besonders schwere Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit) oder eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, so wird dem Antrag stattgegeben und der Status des Asylberechtigten (Flüchtlingsstatus) zuerkannt.

Liegen die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht vor, so wird geprüft, ob Refoulement (Ausweisung, Ab-
schiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung, Überstellung) zulässig ist. Refoulement ist nicht zulässig, wenn eine Ausweisung die reale Gefahr (real risk) der Verletzung der Art. 2 (Recht auf Leben) oder Art. 3 (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention oder eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen wird subsidiärer Schutz (Refoulementschutz, Abschiebeschutz) zuerkannt. Diese gilt für ein Jahr und wird verlängert, solange die Schutzgründe vorliegen.

Mag. Andreas Lepschi ist ein erfahrener Asylanwalt, der Sie engagiert und kompetent vertritt.